Gemeindeaufenthaltsabgabe "Ortstaxe"

Wie aus den Medien bereits bekannt sein dürfte, ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt)...

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2022

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4 Minuten

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Aufenthaltsabgabe

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Wie aus den Medien bereits bekannt sein dürfte, ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde für das Jahr 2022/2023 wie folgt festgelegt:

  • 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior" und fünf Sternen,
  • 2,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior",
  • 1,75 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

 Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.

Von der Abgabe befreit sind:

  • a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • b) das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht (z.B. mitlebende Verwandte),
  • c) Personen, die übernachten, um lehrplanmäßige Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und diesen gleichgestellten Schulen zu besuchen. Diese Befreiung gilt auf alle Fälle nicht für die Dozenten der obgenannten Veranstaltungen, noch für Studierende, welche in universitäre oder post-schulische Kurse eingeschrieben sind.

Die Befreiung laut Buchstabe c) gilt nur bis zum 31.12.2014.

Da im Zuge einer Kontrolle durch die Gemeinde der Beherbergungsbetrieb beweisen können muss, die Befreiungen rechtmäßig angewandt zu haben, sollte er

  • im Falle von Gästen unter 14 Jahren eine Fotokopie der amtlichen Identifikationsdokumente der Minder-jährigen (gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass) machen;
  • im Falle von lehrplanmäßigen Veranstaltungen eine offizielle Bescheinigung der öffentlichen und diesen gleichgestellten Schulen einfordern und zwar sowohl im Fall von inländischen als auch von ausländischen Schulen. Diese Bescheinigung muss den Lehrplan, welcher die Veranstaltungen beinhaltet, und die Namen der Schüler, welche diese besuchen müssen, angeben.

Diese Dokumente müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in welcher der Beherbergungsbetrieb liegt. Damit sind

  • a) gasthofähnliche Beherbergungsbe-triebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences (Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • b) nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendferienheime und -herbergen (Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • c) Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und nicht gewerbliche Vermietung von Zimmern und Wohnungen, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind, und
  • d) Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 gemeint.

Die Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber den Abgabeschuldnern (übernachtende Personen). Sie sind somit verpflichtet,

  • die Abgabe von den Abgabeschuldnern einzuheben,
  • die von der Gemeinde vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen und
  • der zuständigen Gemeinde die eingehobenen Beträge zu überweisen.

Die Beherbergungsbetriebe müssen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats im TIC-Web (ASTAT-Nächtigungen minus Befreiungen) mitteilen. Der Zugang zum TIC-Web Programm ist kostenlos und der Zugangskode kann beim örtlichen Tourismusverein beantragt werden.

Nach erfolgter Mitteilung generiert das obgenannte Programm eine Zahlungsübersicht für die monatliche Überweisung an die Gemeinde, wobei für den Überweisungsgrund ein eigenes PAGOPA generiert wird. 

Die Zahlung muss mit PAGOPA getätigt werden.

Ab 2018 müssen alle Beherbergungsbetriebe jeden Monat die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überweisen, auch wenn der zu überweisende Betrag weniger als 200 Euro beträgt. Der Absatz 2 des Artikels 11 des DLH Nr. 4/2013 wurde nämlich aufgehoben.

Sofern ein Steuersubstitut auf dem Gemeindegebiet mehrere Beherbergungsbetriebe oder mehrere Häuser verwaltet, muss er die Mitteilungen und die Überweisungen für jeden Betrieb getrennt vornehmen.

                                                                                                                                                                                                  

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Zuletzt aktualisiert: 26.03.2024, 09:45 Uhr